Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinschwören
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I
(durch Eid bekräftigt) verloben
- ist aber si [das angeblich von Vormund mißbrauchte Mündel] hin gesworn so sol er dem lovgenen dem si gesworn ist vnd dem rihter selbe dritte biderber lvͥteum 1275 Schwsp.(L.) LR. Art. 349Faksimile (ca. 236 KB)
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substantiviert: Verlobung(sfeier)
- bei den offenen gengen zu den hinschwörin und hochzeiten1581 Birlinger,WB. 231Faksimile - in Google Books
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