Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinsicht

Hinsicht

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übertragen: Bezug, Rücksicht
  • 1775 Adelung II 1187
  • sind mehrere benannte und samtverbindliche gesellschafter vorhanden, so ist die gesellschaft ... zugleich eine offene gesellschaft in hinsicht auf sie
    BadLR. 1809 Anh. Satz 24
unter Ausschluss der Schreibform(en):