Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterbleiben

hinterbleiben

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I im Rückstand bleiben
  • da auch etliche zins hinderplieben, ... soll man ... mobelpfendt nehmen
    oJ. Mosel/GrW. II 256
II nach einem Verstorbenen zurückbleiben
  • aus dieser ehelichen verbindung hinterbliebene kinder
    BadLR. 1809 Satz 206
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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