Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterfällig

I an den Leiheherrn zurückfallend
II mangels Nachkommen des Verstorbenen an die nächsten Verwandten (der Herkunftseite) zurückfallend
III nach Tod des Leibzüchters an die Erben zurückfallend
IV von einem Hof, dessen Güter hinterfällig (II) sind
V rückständig
VI verbrauchbar (von Sachen)? Haltaus 913, aber der Beleg (1555 WürtLR. IV 1, 1) wohl zu hinterfällig (III) gehörig