Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hintergehen

hintergehen

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I rückgängig machen, zurücktreten
  • sulche syne vorlassunge und unße bestehunge der ... agker nicht ufsagin noch hindergehin ... sundirn ... stete ... halden
    1434 KahlaUB. 25
II betrügen
  • J. ..., M. ... verkaufen ... frey, vngedrengt, nit geuarlich hindergangen ... ihr frey, aigen gütel
    1497 Indersdorf II 210 (nr. 1673)
  • fallere hintergehen betriegen
    1550 Schöpper,Syn. 16
  • wann man betrüglicher weiss die wahrheit verändert, damit man jemand hindergehen könne
    1709 Mutach 166
  • hintergehen, betriegen, bescheissen
    1711 Rädlein 484
  • 1771 Hafner,Schr. III 159
  • wer listigerweise vorgibt, daß er verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen andern, der darüber nicht leicht erkundigung einholen konnte, hintergeht, ist zur genugtuung verpflichtet
    1811 ÖstABGB. § 866
III jemandes Entscheidung anrufen, ihn als Schiedsmann anerkennen
  • darumb wir hindergangen haben und beliben sein bey den ... stetten des landes ze Öesterreich, als die hindergengbriefe lauttent
    1406 DiplPortusn. 153
  • sein wir hindergangen umb solh sprich und vordrung, so die obgenant ... hinz uns habent
    1418 MittSalzbLk. 44 (1904) 221
  • DWB. IV 2 Sp. 1502
-- reflexiv
  • ward auch der krieg ... verricht, dess sich beder teil mit eid hinder tädingsleut hindergiengen 
    16. Jh. SchwäbWB. III 1659
unter Ausschluss der Schreibform(en):