Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hintergehen
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I
rückgängig machen, zurücktreten
- sulche syne vorlassunge und unße bestehunge der ... agker nicht ufsagin noch hindergehin ... sundirn ... stete ... halden1434 KahlaUB. 25
II
betrügen
- J. ..., M. ... verkaufen ... frey, vngedrengt, nit geuarlich hindergangen ... ihr frey, aigen gütel1497 Indersdorf II 210 (nr. 1673)Faksimile (ca. 378 KB)
- fallere hintergehen betriegen1550 Schöpper,Syn. 16
- wann man betrüglicher weiss die wahrheit verändert, damit man jemand hindergehen könne1709 Mutach 166Faksimile (ca. 128 KB)
- hintergehen, betriegen, bescheissen1711 Rädlein 484Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1771 Hafner,Schr. III 159
- wer listigerweise vorgibt, daß er verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen andern, der darüber nicht leicht erkundigung einholen konnte, hintergeht, ist zur genugtuung verpflichtet1811 ÖstABGB. § 866Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
jemandes Entscheidung anrufen, ihn als Schiedsmann anerkennen
- darumb wir hindergangen haben und beliben sein bey den ... stetten des landes ze Öesterreich, als die hindergengbriefe lauttent1406 DiplPortusn. 153
- sein wir hindergangen umb solh sprich und vordrung, so die obgenant ... hinz uns habent1418 MittSalzbLk. 44 (1904) 221
- DWB. IV 2 Sp. 1502
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reflexiv
- ward auch der krieg ... verricht, dess sich beder teil mit eid hinder tädingsleut hindergiengen16. Jh. SchwäbWB. III 1659Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)