Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hintergesessen
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hintergesessen
unter einem Herrn gesessen, insbesondere unter einem Reichsunmittelbaren, i.U. zu reichunmittelbar
- von wegen der weltlichen hindergesessenen geistlichen landstende ... und ... irer ... herren und obern, hinder denen sie gesessen16. Jh. ArchRefG. 8 (1910/11) 300