Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hintergesessen

hintergesessen

unter einem Herrn gesessen, insbesondere unter einem Reichsunmittelbaren, i.U. zu reichunmittelbar 
  • von wegen der weltlichen hindergesessenen geistlichen landstende ... und ... irer ... herren und obern, hinder denen sie gesessen
    16. Jh. ArchRefG. 8 (1910/11) 300
unter Ausschluss der Schreibform(en):