Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterhalten
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- 1711 Rädlein 484
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- BeitrEssen 61 (1941) 26
- SchwäbWB. III 1659
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- SchweizId. II 1236
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I
zurück(be)halten (einer Sache, Leistung)
- sol niemand weder den handwärckslüthen noch tagweren ihre lid- vnd taglöhn vber ein halb jar vß ... hinderhalten1616 WaadtStat. 250Faksimile (ca. 246 KB)
- wegen hinterhaltner schuldiger bezahlung [sind Gläubiger in Armut geraten]1650 Gothein,Colloqu. 23
- [ein von der Regierung anbefohlener Stillstand der Exekution soll von der Partei] keines weges hinterhalten, sondern dem ... stadtgericht das originalanbringen ... längstens post triduum ... überreichet ... werden1693 CAustr. I 45Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- den threüwen dienstbothen ... ihren ... lidtlohn ... schmälern und hinterhalten1701 NÖsterr./ÖW. VIII 858Faksimile (ca. 51 KB)
- die abgenommene pfände ... so lang zu hinterhalten, bis ... erstattung geschehen sei1749 TrierWQ. 645Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
II
insbesondere heimlich und rechtswidrig zurückhalten, pflichtwidrig verschweigen
- das sie ... iren dienern ... nicht ... gestaten, das sie solche [Kleider] verkeuffen, underschlagen oder sonst hinderhalten1554 Kern,HofO. II 46
- ist er schuldig, sich mit dem eid zebezügen, das er alle ... hab vnd güter ... anzeigt vnd daruon nichts hinderhalten habe1611 FreiburgÜMun. III Art. 430
- dass sie zum nachteil der kreditoren ... nichts hinderhalten1718 GraubdnRQ. I 285Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
III
den Eintritt einer Rechtsfolge aufhalten
- durch solch appellation ... würt die vollstreckung biß ... zu ... entscheydt der sachen auffgeschürtzt unnd hinderhalten1536 Gobler,GerProz. I 3 Art. XVIIVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit