Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterhalten

hinterhalten

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I zurück(be)halten (einer Sache, Leistung)
  • sol niemand weder den handwärckslüthen noch tagweren ihre lid- vnd taglöhn vber ein halb jar vß ... hinderhalten 
    1616 WaadtStat. 250
  • wegen hinterhaltner schuldiger bezahlung [sind Gläubiger in Armut geraten]
    1650 Gothein,Colloqu. 23
  • [ein von der Regierung anbefohlener Stillstand der Exekution soll von der Partei] keines weges hinterhalten, sondern dem ... stadtgericht das originalanbringen ... längstens post triduum ... überreichet ... werden
    1693 CAustr. I 45
  • den threüwen dienstbothen ... ihren ... lidtlohn ... schmälern und hinterhalten 
    1701 NÖsterr./ÖW. VIII 858
  • die abgenommene pfände ... so lang zu hinterhalten, bis ... erstattung geschehen sei
    1749 TrierWQ. 645
II insbesondere heimlich und rechtswidrig zurückhalten, pflichtwidrig verschweigen
  • das sie ... iren dienern ... nicht ... gestaten, das sie solche [Kleider] verkeuffen, underschlagen oder sonst hinderhalten 
    1554 Kern,HofO. II 46
  • ist er schuldig, sich mit dem eid zebezügen, das er alle ... hab vnd güter ... anzeigt vnd daruon nichts hinderhalten habe
    1611 FreiburgÜMun. III Art. 430
  • dass sie zum nachteil der kreditoren ... nichts hinderhalten 
    1718 GraubdnRQ. I 285
III
den Eintritt einer Rechtsfolge aufhalten
  • durch solch appellation ... würt die vollstreckung biß ... zu ... entscheydt der sachen auffgeschürtzt unnd hinderhalten 
    1536 Gobler,GerProz. I 3 Art. XVII
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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