Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterkaufen

hinterkaufen

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jemanden durch heimlichen Kauf schädigen?
  • dass hinfürter keiner soll heimliche winkelkeufe machen und jemand hinterkeufen 
    1617 Heiligenst.(Wolf) 78
  • DWB. IV 2 Sp. 1508