Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterkommen
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(Hinterherd)
Hinterhut
hinterkaufen
hinterkläffen
Hinterkläffer
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I
(jemanden) überführen
- welcher zeidler seinen zinß nicht gebe und den verhilt und auch dez hinterkomen wurde, der vellet in der herschaft gnade1398 QKulmbach 188
- 1537 Buttelstedt 308
- wurden die steiger ... unschlet oder eisen verkauffen und diejenigen, so es gekaufft, hinter kommen und erfahren, so sollen beyde ... hertiglich gestrafft werden1548 ZinnbgwO. 121Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- DWB. IV 2 Sp. 1508
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
(jemanden) hintergehen
- das wir mit wohlbedachtem můtte ..., mit deheiner geverde hinderkomen, unsers fryen willens ... haben verköfft ... die erbschafft1397 SaanenLschStat. 19Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1550 Schöpper,Syn. 16
- ungenotigett vnn mitt keinen geferden hinderkommen oder berett, begeben vnd verzihen1553 DiepholzUB. 114Faksimile (ca. 169 KB)