Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterkommen

hinterkommen


I (jemanden) überführen
  • welcher zeidler seinen zinß nicht gebe und den verhilt und auch dez hinterkomen wurde, der vellet in der herschaft gnade
    1398 QKulmbach 188
  • 1537 Buttelstedt 308
  • wurden die steiger ... unschlet oder eisen verkauffen und diejenigen, so es gekaufft, hinter kommen und erfahren, so sollen beyde ... hertiglich gestrafft werden
    1548 ZinnbgwO. 121
  • DWB. IV 2 Sp. 1508
II (jemanden) hintergehen
  • das wir mit wohlbedachtem můtte ..., mit deheiner geverde hinderkomen, unsers fryen willens ... haben verköfft ... die erbschafft
    1397 SaanenLschStat. 19
  • 1550 Schöpper,Syn. 16
  • ungenotigett vnn mitt keinen geferden hinderkommen oder berett, begeben vnd verzihen
    1553 DiepholzUB. 114
unter Ausschluss der Schreibform(en):