Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterlassen
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I
wörtlich: etwas zurücklassen
vgl.
Hinterlassene
- wann ainer ... ain haab ... fünde, die ain anderer vnachtsamlich ... hinderlassen oder verloren heteNürnbRef. 1564 XXV 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- unsere hinterlassne räth werden in disem und allem andern den sachen ... recht zu thun ... wissen1595 Fellner-Kretschmayr III 19Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
übertragen, insbesondere von Verstorbenen
- nebent des abgestorbnen hinterlassnen geschwistreten1469 GraubdnRQ. II 103Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- wa aber der abgestorbene brueder ... keinen [Erben] hinterliessen1587 WaldkirchStR. 8Faksimile (ca. 171 KB)
- 60000 mk na sinem dodevalle hindergelaten1598 Neocorus,Ditm. I 207
- wenn ein hiesiger bürger ... güter hinterlässt1680 MHungJurHist. V 2 S. 296
- er hat seinen kindern viel hinterlassen1711 Rädlein 485Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hinterlassene erben eines verstorbenen unterthans1756 CMax. II 11 § 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hinterläßt der verstorbene blutsverwandte1794 PreußALR. II 1 § 639
- zwar keine abkömmlinge, wohl aber ahnen oder geschwister hinterlassenBadLR. 1809 Satz 757Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1819 Müller,BadLTG. I 92
- ÖstABGB. §§ 197, 617, 647 [uö.]
III
gestatten, zulassen?
- soll er ... ordentliche rechnungen ... halten, und bei den häußeren sich deren zubegebenden nothfällen zur probation der possession habendt zugebrauchen hinderlassenDOrdStat. (1606/1740) 118Faksimile - in Google Books
IV
auslassen, unberücksichtigt bleiben
- [die nach Testamentserrichtung geborenen Söhne sollen] ihr zusteuer ... habenn, alßo daß ... dießelb von vns inn ... unßern testament auch nicht sollen hinterlaßen oder vorbeigangen ... sein1597 Schulze,Hausg. II 156
V
reflexiv: sich hinter etwas lassen? hier: sich ruhig einschließen lassen?
- wer ins raths gehorsamb gebothen, soll sich alsbald im thor, dahin er geleget, gebührlichen hinterlassen1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 78Faksimile - in Google Books