Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterlassen

hinterlassen

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I wörtlich: etwas zurücklassen
  • wann ainer ... ain haab ... fünde, die ain anderer vnachtsamlich ... hinderlassen oder verloren hete
    NürnbRef. 1564 XXV 2
  • unsere hinterlassne räth werden in disem und allem andern den sachen ... recht zu thun ... wissen
    1595 Fellner-Kretschmayr III 19
II übertragen, insbesondere von Verstorbenen
  • nebent des abgestorbnen hinterlassnen geschwistreten
    1469 GraubdnRQ. II 103
  • wa aber der abgestorbene brueder ... keinen [Erben] hinterliessen 
    1587 WaldkirchStR. 8
  • 60000 mk na sinem dodevalle hindergelaten 
    1598 Neocorus,Ditm. I 207
  • wenn ein hiesiger bürger ... güter hinterlässt 
    1680 MHungJurHist. V 2 S. 296
  • er hat seinen kindern viel hinterlassen 
    1711 Rädlein 485
  • hinterlassene erben eines verstorbenen unterthans
    1756 CMax. II 11 § 5
  • hinterläßt der verstorbene blutsverwandte
    1794 PreußALR. II 1 § 639
  • zwar keine abkömmlinge, wohl aber ahnen oder geschwister hinterlassen 
    BadLR. 1809 Satz 757
  • 1819 Müller,BadLTG. I 92
  • ÖstABGB. §§ 197, 617, 647 [uö.]
III gestatten, zulassen?
  • soll er ... ordentliche rechnungen ... halten, und bei den häußeren sich deren zubegebenden nothfällen zur probation der possession habendt zugebrauchen hinderlassen 
    DOrdStat. (1606/1740) 118
IV auslassen, unberücksichtigt bleiben
  • [die nach Testamentserrichtung geborenen Söhne sollen] ihr zusteuer ... habenn, alßo daß ... dießelb von vns inn ... unßern testament auch nicht sollen hinterlaßen oder vorbeigangen ... sein
    1597 Schulze,Hausg. II 156
V reflexiv: sich hinter etwas lassen? hier: sich ruhig einschließen lassen?
  • wer ins raths gehorsamb gebothen, soll sich alsbald im thor, dahin er geleget, gebührlichen hinterlassen 
    1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 78
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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