Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinterlassene

Hinterlassene


I als bevollmächtigt zurückgelassene Person
  • [eine Summe dürfen in Empfang nehmen] eintweder die herrn der stadt A. oder aber herrn Zacharius Geitzkoflers, reichspfennigmeisters, hinterlassene 
    1599 WürtLTA.2 II 151
II wie Hintersasse 
  • wenn unsere hinterlassene [verderbt aus hintersassene?] mit dem tod abgent, das dann das best stuck ist nach dem pesten, das soll unser sein
    oJ. Niederbayern/GrW. VI 133
III wie Hinterbliebene 
unter Ausschluss der Schreibform(en):