Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterlastig
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nach hinten zu beladen oder überladen
- soll der schiffer in die cajute oder keller ein meheres einnehmen, als was ohene behinderung seiner und des schiffes - insonderheit, damit selbiges nicht hinderlastig werde geschehen kann1727 PreußSeeR. III 31