Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinterleger

Hinterleger

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I der etwas hinterlegt (I) 
  • verzeichnet werden sol, wer der hinderleger 
    1528 SchlettstStR. 1013
  • mag der hinderleger in [Verwahrer] umb kosten und schaden ... fürnemen
    WürtLR. 1555 S. 151
  • ob der inhalter ... sagen wollt, das hinderlegt gut were nit des hinderlegers aigen
    NürnbRef. 1564 XV 2
  • wie es nach absterben des hinderlegers oder trewhenders gehalten werden soll
    NürnbRef. 1564 XV 4
  • ein behalter ist das vertraut haab und guet seinem hinderleger widerumben haimbzugeben ... schuldig
    1573 NÖLTfl. II 22 § 3
  • daß ihme solches [der Gebrauch des hinterlegten Gutes] durch den hinterleger vergönnet sein [soll]
    1577/83 LünebRef. 695
  • ob ... die hinderlegt hab sowoll bei dem hinderleger selbst zu gleichem schaden ... khummen wäre ... soll er annemer ... deßen unentgolten sein
    1599 NÖLREntw. II 7 § 1
  • so der hinderleger begehrt, die sach ihm unverweigeret wieder zu zustellen
    1709 Mutach 95
  • ohne des hinterlegers verwilligung
    1746 Leu,EidgR. IV 328
  • er [Aufbewahrer] darf die hinterlegten sachen nicht gebrauchen ohne ... einwilligung des hinterlegers
    BadLR. 1809 Satz 1930
  • der hinterleger ist verpflichtet, dem verwahrer den schuldbarerweise zugefügten schaden zu ersetzen
    1811 ÖstABGB. §§ 959, 961ff.
  • WeistNassau II 175
II der etwas zur Hinterlegung empfängt, städtischer Beamter
  • hinterleger [die das ihnen zur Aufbewahrung übergebene Geld in eine Truhe legten]
    um 1500 Karl Pfaff, Die St. Stuttgart I (Stuttgart 1845) 145
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