Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinterleger
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I
der etwas hinterlegt (I)
- verzeichnet werden sol, wer der hinderleger1528 SchlettstStR. 1013Faksimile (ca. 65 KB)
- mag der hinderleger in [Verwahrer] umb kosten und schaden ... fürnemenWürtLR. 1555 S. 151Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ob der inhalter ... sagen wollt, das hinderlegt gut were nit des hinderlegers aigenNürnbRef. 1564 XV 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wie es nach absterben des hinderlegers oder trewhenders gehalten werden sollNürnbRef. 1564 XV 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ein behalter ist das vertraut haab und guet seinem hinderleger widerumben haimbzugeben ... schuldig1573 NÖLTfl. II 22 § 3
- daß ihme solches [der Gebrauch des hinterlegten Gutes] durch den hinterleger vergönnet sein [soll]1577/83 LünebRef. 695Faksimile - in Google Books
- ob ... die hinderlegt hab sowoll bei dem hinderleger selbst zu gleichem schaden ... khummen wäre ... soll er annemer ... deßen unentgolten sein1599 NÖLREntw. II 7 § 1
- so der hinderleger begehrt, die sach ihm unverweigeret wieder zu zustellen1709 Mutach 95Faksimile (ca. 125 KB)
- ohne des hinterlegers verwilligung1746 Leu,EidgR. IV 328Faksimile - in Google Books
- er [Aufbewahrer] darf die hinterlegten sachen nicht gebrauchen ohne ... einwilligung des hinterlegersBadLR. 1809 Satz 1930Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der hinterleger ist verpflichtet, dem verwahrer den schuldbarerweise zugefügten schaden zu ersetzen1811 ÖstABGB. §§ 959, 961ff.
- WeistNassau II 175
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
der etwas zur Hinterlegung empfängt, städtischer Beamter
- hinterleger [die das ihnen zur Aufbewahrung übergebene Geld in eine Truhe legten]um 1500 Karl Pfaff, Die St. Stuttgart I (Stuttgart 1845) 145