Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hintersäßig

hintersäßig

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wie hintersaßhaftig 
  • [wenn leibherrliche Abgaben verdinglicht waren] "wurde von stürberen oder gelegentlich von hindersässigen Gütern gesprochen" 
    1531 Gmür,ZehntBern 4
  • soldaten, die in garnisonen heurathen, ohne irgendwo buͤrgerlich oder hintersaͤssig angenommen zu sein
    KurBadRegBl. 1 (1803) nr. 19 S. 8