Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinterschlag

Hinterschlag

wörtlich Schlag von (oder nach) hinten, übertragen:
I Fehlbetrag, Abgang
  • allenfals sich ein anffal ereignete, ... so solle das weib, gleichwie solches vom vorschlag nur den dritten theil zugemässen hat, auch nur den dritten theil des hinderschlags ... zu bezalen schuldig sein
    1523 Sankt Gallen/GrW. VI 366
  • also dass dieselbig huszfrow so grosze schuld ...trüge ... es auch billig wäre, von irem gut [bei Eheauflösung] etwasz gegeben an solichem hinderschlag 
    1632 Huber,PrivR. IV 460
  • weilen aber dadurch järlich das ausgeben wegen der almend weit mehr ist als das einnehmen, als haben die kilcher disem hinderschlag zu steuren ein auflag gemacht
    1740 ZSchweizR. 10 (1862) RQ. 195
  • SchweizId. IX 236
II Pfand
  • da namlich der schuldner ... dem gläubiger eine bewegliche sach ... in sein verwahrung übergibt, so bey uns auch hinderschlag genambset wird
    1709 Mutach 83