Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterständig
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hinterständig
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vgl.
hinterstätlich,
hinterstellig
I
rück-, ausständig
- myt der gulde dij hinderstendich were1380 DChr. IV 1 S. 130Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- korngulde, dij in hinderstendig were1390 DChr. IV 1 S. 143Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- myth anderen pechten, offt dere wat hinderstendich ghebleven were, gutliken betalen1458 MagdebLiebFrauUB. 277
- siner rente hinterstendich [werden]1495 SchleswHUSamml. IV 484
- 3800 g hinderstendiger gulte15. Jh. MainzChr. I 108Faksimile - in Google Books
- schadens und hinderstendigen pfachts1554 WiesbadenGB. 87
- solle der erbherr vor annehmung des nachlasses ... alle hinterständige schuld abstatten1592 MünsterPolO.(Schlüter) 138
- da einer etwas verkauffet hätte und ihm von der kauff-summa etwas hinterständig1622 SächsGO. 1116Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die hinterständige schatzung1631 ArchUFrk. 46 (1904) 135
- 1758 Haltaus 918
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- mag derselbe [mündig Gewordene] seine gewesene vormünder um die hinderständigen rechenschaft und einantwortung seiner güter fordern18. Jh. HadelnLR.(Pufendorf) 38Faksimile - in Google Books
- Schmeller2 I 1137
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II
zurückhaltend, widerspenstig