Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterstellen
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I
(etwas) hinter einen stellen, jemandem anvertrauen
- straff deren, so zu treuwen handen hinder sie deponirt ... oder auch pfandtsweyß hinderstellt gut, verleugnenFrankfRef. 1578 X 1 § 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
(eine Angelegenheit) zurückstellen
- swerlike clage ... godes denst andreppende, de dan in der sulven unser stad grofflicken ... hindergestalt unde gekrencket1472 Richter,Paderb. I Anh. 86Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- wulde he sik der sake mit ernste ... nicht undernemen, wodorch de belaveden geschenke hinderstellet worden und verblevenum 1500 HambChr. 343Faksimile - in Google Books
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insbesondere von Rangordnung eines (Pfand-)Rechts: einen späteren Rang zuweisen
- so fronungen zu K. geschehen, hetten sie die von S. vermeint, dieselben mit iren wisungen zu hinderstellen1519 SchlettstStR. 175Faksimile (ca. 82 KB)