Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterwärts

hinterwärts

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wie hinterwärtig 
  • [richten] umbe rede, so ieman der andern hinderwert oder vorwert zuͤredte
    1413 ArchBern 25 (1920) 232
  • das er die worte also hinderwert des gerichts und darnach selbes gegenwertig erkant und gesaget hait
    1438 Loersch,Ingelh. 61
  • daz ich ... nymmermerhre in arge wollin redin ... vor owgin nach hinderwertz 
    1443 KamenzUB. 75
  • das jemands dem andern mit worten hinderwärts ... an sinen eren letzte
    1490 WürtLändlRQ. II 924
  • wurde ... einer sich unterstehen ... hinderwärts zu überfallen
    1721 BernMand. V nr. 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):