Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinterwegen
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- 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 923
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- wan das ist das ainer arbaiter von erst aufnimbt oder die von erst auf das aigen gent und jehent auf ainen wirt, hinterwegen demselben soll man arbaiter nicht abreden noch abkaufen1512 NÖsterr./ÖW. VII 945Faksimile (ca. 47 KB)
- 16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 912
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- Schmeller2 I 1137
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