Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinüberragen
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- derjenige, über dessen grund und boden die aeste der bäume seines nachbars hinüberragen, kann leztern anhalten, daß er diese aeste abschneideBadLR. 1809 Satz 672Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte