Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinumlassen
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hintun
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hinüberlassen
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hinumgeben
Hinumgebung
hinumlassen
überlassen, abgeben, abtreten (Sachen und Rechte)
vgl.
hinumgeben
- [sollte ihm das Gütl] hinumgelassen werden1588 ArchKärnten 43/44 (1955) 61
- die patres augustiniani ... gedachten Capucinis ihr ius ... cedirt vnnd hinumbgelaßen1618 Radkersburg 130
- daß wir ihme ... die ... güter ... kaͤuflich hinum gelassen1638 CAustr. III 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann der grund-herr einen grund ... auff gewisse jahr oder auff etliche leiber hinumb gelassen1679 TractIurIncorp. IV 6Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ist die völlige tratten ... aus gnaden ... herren prelatens ... hinumb gelassen worden17. Jh. ÖW. VI 532Faksimile (ca. 52 KB)
- Schmeller2 I 76
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