Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinwegschieben

hinwegschieben


I abschieben?
  • wer im erlicher gewest vns zu dinen, dann den morder hinwegk zuschieben, der bey im betretten was
    1472 AlbrAchillesMerckB. 124
II (in einer Sache) ein anderes Gericht um Rechtsbelehrung ersuchen
  • ob es [wäre], daß ein urtheil von einem gericht hinweggeschoben wuͤrde, so soll man schicken den vogt und zwen firsprecher mit im an daß end
    1540 WürtLändlRQ. I 427