Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinwegschwören

hinwegschwören


I eidliche Versicherung abgeben, ein Gebiet nicht mehr zu betreten
  • die bettler ... über 20 jahre, zum erstenmal ins halsysen stellen und hinwegschwören lassen
    1531 Straßburg/ElsMschr. 2 (1911) 359
  • man soll sie uß lassen und widerumb an schupfen stellen und hinweg schweren lassen
    1541 Schindler,VerbrFreib. 123
II durch beeidigte Aussagen den Verlust einer streitverfangenen Sache herbeiführen
  • die von R. haben ime die zwey dörffer ... hinweggeschworn 
    1547 FlersheimChr. 8