Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinwegtun
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hinwegschleifen
Hinwegschleifung
hinwegschwören
hinwegsenden
hinwegsetzen
hinwegstehen
hinwegstehlen
hinwegteidingen
hinwegtragen
hinwegtreiben
hinwegtun
I 1
absetzen, entlassen
- soll keiner [der Schreiber] on vnser vorwissen vnd willen angenommen noch hinweck gethan werden1525 AmbergKzlO. 40Faksimile (ca. 185 KB)
- 1571 Roth s.v. abrogirn
II
wegschaffen
III
bezüglich des Wechsels des Oberhofes
- so die von Darsperg ihr urthel nit ... zu Stainach holten, sondern sich understunden hienweg zu thun, soll ihnen wasser und waidt verboten und nit gestatttet werden1537 Neckarsteinach 384Faksimile (ca. 73 KB)
IV
reflexiv: sich wegbegeben
- das ... burger ..., so man steuer, beeth, anlagen und anders ... betzallen ... solle, sich geferlich hinweggethan1527 ArchUFrk. 3, 3 (1836) 143
- soll ... sich fürter kainer uß den ... professorn hinweg thun, noch sich abwesend halten ohne vorgeend erlaubnuß ... des decani facultatis1544 Reyscher,Ges. XI 3 S. 119