Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinweisen
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I 4
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I 5
hinrichten
- [4 Personen] mit dem schwert vom leben zum tode hinzuweisen1652 ArchKulturg. 27 (1937) 303
II
(eine Sache an eine zuständige Instanz) verweisen
- die sach ... an das gogerichte ... remittirt und hingewiset1594 Engelke,GogerichtDesum 79Faksimile (ca. 65 KB)
- malefizische handlungen ... sollen durchaus uns der obrigkeit hingewiesen werden1601 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 93Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben wir die sache nach ihro hochfürstl. durchl. canzeley hingewiesen1658 HelgolGerProt. 95