Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hinzubringen

hinzubringen

(in die Ehe) einbringen
  • ist der eheleute eins ... ehe es sich bejaret ... abgestorben, so ist dem pleibenden alles das gut, so ime das verstorben hinzubracht hat, genzlich heimgefallen
    15. Jh. Mergentheim 158
unter Ausschluss der Schreibform(en):