Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hinzukunft

Hinzukunft

hier Eintritt (eines neuen Schuldners bei Umänderung eines Schuldverhältnisses)
  • durch die hinzukunft eines neuen schuldners kann eine umänderung der verbindlichkeit entstehen
    1811 ÖstABGB. § 1400 [und öfter]