Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hirtbar

hirtbar

geeignet dem Hirten übergeben zu werden, von ihm betreut zu werden
vgl. herdbar
  • so die jungen seu zwelf wochen alt werdent, so sind sie hirtpar und sollent geschlagen werden für den hirten
    1505 Schwaben/GrW. VI 230