Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenlohn
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Hirtenlohn
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I
(Abgabe für) Besoldung des (Gemeinde-)Hirten
vgl.
Pfründe (VII)
- es sol ... der von Aur halbs hirtenlon, sennerlon, kesslerlon ... ausrichten1462 Tirol/ÖW. V 58Faksimile (ca. 37 KB)
- sol man dem hirten ganz hirtenlon zu geben schuldig sein1480 WürtLändlRQ. I 14Faksimile (ca. 58 KB)
- gibt der hagen, stier, ran vnd der eber kainen hirten lon1489 Alemannia 2 (1875) 181
- langschwebende gebrechen ... umb ... bawermeisterampt, herttenlohn, kreutzbrott1511 NMittThürSächs. 21 (1903) 30
- hiertlon1525 SchwäbWB. III 1694Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kösterkorn, roekgeld, schmaltegenden ... kerkenschatt und herdelonvor 1531 RügenLR. Kap. 51 § 1
- wenn ey küg als süwhirt vmb hirtenlon eynen verclagen ... thut1534 Zürich/GrW. IV 343Faksimile (ca. 273 KB)
- sollen ... wir ... von ... unserer probstey wegen vierundzweintzig sew ... ledig ins ecker zu schlagen haben, allso das weder hirttenlon noch eichelgellt davon gegeben werden sollen1536 SchlettstStR. 216Faksimile (ca. 79 KB)
- mag von gemelter pfründtner wegen järlichen zwei schwein bey den iren gegen den hirtenlohn eingeschlagen werden1545 JbMittelfrk. 36 (1868) 22
- de gemeinen inwaner des dorpes ... erkenden dat herdeloen1547 Dittmer,Sassenrecht 77Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein halben guldin vys dem hirtenlon1561 ArgauLsch. I 87Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es soll ... ein jeder, so zu U. oxen hatt, daß hirtlon darvon geben in den gemain hirtenlon1584 WürtLändlRQ. I 404Faksimile (ca. 38 KB)
- wa ... die usslendischen bawrn ... eigene hürten halten, denen soll kein hürtenlohn abgevordert werden1587 WaldkirchStR. 27Faksimile (ca. 169 KB)
- für zwai schwein hürtlohn1616 Tirol/ÖW. III 21Faksimile (ca. 47 KB)
- die ... schul- und kirchendiener sollen mit ... dem hirtenlohne verschonet bleiben1656? BrschwWolfenbPromt. I 338Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- zum beständigen hirten-lohn jährlich [geben] 18 scheffel korn1690 Buchda, Hirtenschutt/FschrHübner 221
- 1700 CöllnKons. 393
- ArchKulturg. 6 (1908) 185
II
- "harrlohn, eigentlich hirtenlohn, der Tag, an dem die Gemeinderechnung abgeschlossen und der Hirte für Kühe und Schweine angenommen wurde"oJ. SchleswHWB. II 635Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
III
zu
Hirt (II 1)
- daß sich der ehrwürdig ... herr P. seines hirtlichen amtes entladen ..., aber vom hirtenlohn ... gar wenig zu unterhalt des pfarrers [habe] geben wollen1534 BlWürtKG. 1 (1897) 102