Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenmahl

Hirtenmahl

Festmahl auf Gemeindekosten nach der Wahl des Gemeindehirten
  • die zehrung, so bisher den hirten, den rossbuben zukam, das hirtenmal, die zehrungen am auffertag
    1561 SchwäbWB. III 1695
  • ihn bei jüngst gehaltenem hürtenmal einen schelmen gescholten
    1719 SchwäbWB. III 1695