Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hirtenpfand

Hirtenpfand

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  • wann der hirt die ganze heerde hat schaden thun lassen, und gepfändet wird, muß er zwey neue schock, das ist 5 thlr. pfand-schilling geben; das ist ein hirten-pfand 
    1741 Frisch I 456