Hirtenweinkauf
Hirtenweinkauf
bei Vergebung des Gemeindehirtenamtes stattfindender Weinkauf
vgl.
Hirtenmahl,
Hirtenrecht (II)
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bey dem hirtenweinkauff solle die gemein, dabey auch die weiber pflegen zu sein, in den beiden wirthsheusern von dem gemeinen gelt nicht über 24 fl. zu verzehren macht haben, vnd die zwen hirten nicht über 6 fl. zuuertrincken geben1620 Insingen bei Rothenburg oT./ZKulturg. 8 (1901) 181
- WürtVjh. 9 (1886) 123