Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hobeln/Hobeln

hobeln

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I (eine Person) nach Art eines zu bearbeitenden Holzstücks behandeln, als Brauch bei der Aufnahme des Schreiner-Lehrbuben zum Gesellen, später verboten
  • keinem kuheschlüßel sol länger alß biß auf die nechste umbfrag zue arbeithen vergünstiget sein: warbey er alßdan handtastlich angeloben solle, daß mit nechstem [er] sich hubelen laßen wolle
    1681 TrierWQ. 593
  • 1803 v.Berg,PolR. III 484
  • Weiß,Zimmerl. 231
  • Wissell,Hdw. II 434
II (eine Person über eine Unterlage) hin- und herziehen, als Strafe an widersetzlichen Gesellen
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Hobeln

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zu hobeln
  • [soll] mit dem hoblen der jungen gesellen alle bescheidenheit gebraucht werden
    1680 ZürichZftG. II 687
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