hobeln

übertragen
I (eine Person) nach Art eines zu bearbeitenden Holzstücks behandeln, als Brauch bei der Aufnahme des Schreiner-Lehrbuben zum Gesellen, später verboten
II (eine Person über eine Unterlage) hin- und herziehen, als Strafe an widersetzlichen Gesellen

Hobeln

zu hobeln
  • [soll] mit dem hoblen der jungen gesellen alle bescheidenheit gebraucht werden
    1680 ZürichZftG. II 687