Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hobeln/Hobeln
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(Hloðbuße)
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hobeln
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- Weigand-Hirt I 872
I
(eine Person) nach Art eines zu bearbeitenden Holzstücks behandeln, als Brauch bei der Aufnahme des Schreiner-Lehrbuben zum Gesellen, später verboten
- keinem kuheschlüßel sol länger alß biß auf die nechste umbfrag zue arbeithen vergünstiget sein: warbey er alßdan handtastlich angeloben solle, daß mit nechstem [er] sich hubelen laßen wolle1681 TrierWQ. 593Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 1803 v.Berg,PolR. III 484
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- Weiß,Zimmerl. 231
- Wissell,Hdw. II 434
II
(eine Person über eine Unterlage) hin- und herziehen, als Strafe an widersetzlichen Gesellen
- 1603 Unger,SteirWsch. 350
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- 1616 Unger,SteirWsch. 350
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
Hobeln
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hobeln
- [soll] mit dem hoblen der jungen gesellen alle bescheidenheit gebraucht werden1680 ZürichZftG. II 687
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