Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hobelung
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übertragen, mit der Aufnahme in die Zimmermannszunft verbundener Brauch
zu
hobeln (I)
- wan ... sich meistere ... häußlich alhie niederschlagen, das zimmerleutambt erkaufen ... alß laßet ein ehrsamber rath wohl zue ..., daß alsolche ihre neue burgere ... sich hubelen laße, auch zur hubelung sich selbsten meistere und gesellen ... erkießen möge1681 TrierWQ. 594Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß für hein auch kein ladengsell ... mehr soll zur hobelung erwehlt werden, sonder die selbige sollen sich ihres ambts bedienen1751 ZürichZftG. II 840
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