Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hochfreislich

hochfreislich

mit voller Gerichtsgewalt begabt
  • haben allezeit die grafen von H. solche hochfreischliche obrigkeit inne gehabt
    1569 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 360
  • 1594 MittFürstenbArch. II 655
  • daß den regierenden ständen ... nur die hochfreisliche herrschaft ... und das malefiz zukomme
    1758 SchweizId. I 1328
  • drey rechtsklagen ... betrafen ... die nürnbergische turbationes der brandenburgischen hochfraißlichen obrigkeit
    1761 Faber,NStaatskanzlei V 300