Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochgeleite

Hochgeleite

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Geleitzoll auf einer Hochstraße und Recht zu seiner Einhebung
  • daß ein hertzog zu Lottringen ... das hochgeleidt, so weit die landtstraß des betzircks ghonndt, allein zu heben habe
    1558 Mosel/GrW. III 751
  • belangend den zoll oder tholl und gerechtigkeit des hochgeleits, so man von wegen des viehes und druckener wahar gefordert ...; von den schafen aber und hämmeln [soll man] einen alten dreyling von wegen des hochgeleits des gespaltenen fuiß bezahlen
    1563 TrierWQ. 503
  • DWB. IV 2 Sp. 1617