Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochgewild
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vgl.
Hochwild
II
zur hohen (II 3 b) Jagd gehöriges Wild
bdv.:
Hochwild
- alles hoch vnnd rotgewilds gerechtigkheitt ... dem schloß ... übergeben1554 ArgauLsch. I 260Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sovil aber das rotgwild belangt, ... da so wöllen wir den unsern von S. nit vor sin, sonders sy fry lassen zů dem bemelten hochgwild und gfügel1571 SaanenLschStat. 199Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- DWB. IV 2 Sp. 1622
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