Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hochmuten
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Hochmesse
Hochmiete
Hochmieter
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einen mit Hochmut (I) behandeln, auch mißhandeln
- ab ein gast das gericht ader einen burger laidigen und hochmüten wold, da mag man werlich zulaufen14./15. Jh. Eger/Jelinek 373
- das er sich vnnterstannden A.D. zu hohmuten vnnd zu schlahen1515 MittNürnberg 42 (1951) 358
- welcher teil den andern daruber schmehet oder hochmuet, der teil soll ... 5 fl straf verfallen sein1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 128
- [wie sie] P.L. ... bey nechtlicher weyl ... gehomut haben1554 NürnbRatsverl. I 496
- daß keiner ... den andern mit worten schmehen oder hochmuetten ... solle1614 Kern,HofO. II 146