Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochvogtei

Hochvogtei

mit der hohen Gerichtsbarkeit ausgestattete Vogtei, dann Straffälle, die dieser unterliegen
  • weist der schöffen, ... unsern ... herrn einen obersten herrn ... und alle oberkeit und herrlichkeit zu richten über dieb und diebin, über hals und halsbein und über hochfauthei 
    1527 NordpfälzGBl. 12 (1915) 87
  • Conrad,RG. I 622
  • Planitz,RG. 190
  • Schwerin-Thieme4 185
unter Ausschluss der Schreibform(en):