Hochzeitsgabe
Hochzeitsgabe
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Hochzeitsgeschenk
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allgemein
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wie dann nach geendigtem gottesdienst und copulation bräutigamb und braut sich mit ihren beyhabenden alsbald nach dem hochzeit-hause begeben, daselbst die hochzeit-gaben alsofort verehret werden, und sich aufs längst zu zwölf uhr zur tafel setzen sollen1636 ArchKathKR. 79 (1899) 648
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sehen mne. gn. hh. ... die hochzeitsgaben als ein gemeines gut an, worauf den eheweibern kein vorrecht [im Konkurs] gestattet werden soll1790 BaselRQ. I 2 S. 1087 (nr. 589) Faksimile
I 2
insbesondere von den Eidgenossen an Fürsten befreundeter Staaten verehrt
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jede stadt hat für die zur pfälzischen hochzeitgabe angeschafften 2 goldenen schaalen 360 reichstaler zu entrichten1672 SchweizId. II 55 Faksimile