Hochzeitsgabe

I Hochzeitsgeschenk
I 1 allgemein
  • wie dann nach geendigtem gottesdienst und copulation bräutigamb und braut sich mit ihren beyhabenden alsbald nach dem hochzeit-hause begeben, daselbst die hochzeit-gaben alsofort verehret werden, und sich aufs längst zu zwölf uhr zur tafel setzen sollen
    1636 ArchKathKR. 79 (1899) 648
  • sehen mne. gn. hh. ... die hochzeitsgaben als ein gemeines gut an, worauf den eheweibern kein vorrecht [im Konkurs] gestattet werden soll
    1790 BaselRQ. I 2 S. 1087 (nr. 589) Faksimile
I 2 insbesondere von den Eidgenossen an Fürsten befreundeter Staaten verehrt
  • jede stadt hat für die zur pfälzischen hochzeitgabe angeschafften 2 goldenen schaalen 360 reichstaler zu entrichten
    1672 SchweizId. II 55 Faksimile
II "Ehrengeschenk", das ein sich verheiratender Mann seiner Gemeinde gibt