Hochzeitshaus

  • wie dann nach geendigtem gottesdienst und copulation bräutigamb und braut sich mit ihren beyhabenden alsbald nach dem hochzeit-hause begeben, daselbst die hochzeit-gaben alsofort verehret werden, und sich aufs längst zu zwölf uhr zur tafel setzen sollen
    1636 ArchKathKR. 79 (1899) 648
I
II Gildehaus
  • "besaß die öffentliche Gilde vielerorts ein solches (Gildehaus), auch ... hochzeitshaus ... geheißen"
    oJ. v.Minnigerode,Königszins 112