Hochzeithof
Hochzeithof
Gasterei gelegentlich einer Hochzeit (II, III)
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so yemandt sein kynd der freunde zu der ee verlobt oder zulegt, so sollen dieselben ... von derselbenn hochzeyt ... wegen ainich hochzeithof oder wyrtschafft nicht haben in ainem halben jar dem nehsten darnach folgennde, aussgenomen den nehsten tag nach der hochzeyt15. Jh. NürnbPolO. 81 Faksimile