Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochzeitsalz

Hochzeitsalz

Salzscheibe als Abgabe bei Verheiratung mit einem fremden Leibeigenen
  • so ein freye person ein leybeigne zur ehe nemmen vnd begert sich an die herrschafft mit dem leyb zu ergeben, werden sie des hochzeit-saltz frey und ledig gelassen
    1599 MittHohenzollern 16 (1882/83) 67
  • Knapp,NBeitr. II 145