Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochzeitsalz
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Salzscheibe als Abgabe bei Verheiratung mit einem fremden Leibeigenen
- so ein freye person ein leybeigne zur ehe nemmen vnd begert sich an die herrschafft mit dem leyb zu ergeben, werden sie des hochzeit-saltz frey und ledig gelassen1599 MittHohenzollern 16 (1882/83) 67
- Knapp,NBeitr. II 145