Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochzeitsgast

Hochzeitsgast

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  • die gabe, welche ihr von den hochzeitsgästen zu der kost geschencket worden, muß sie mahnen wie gemeine schuld
    1586 LübStR. III 1 § 9
  • das derselbe ... mitt seiner braudt undt hochzeitgesten nicht zur kirchen komen
    1590 JbNdSächsKG. 48 (1950) 84
  • sollen ... die hochzeitgäste ... sonnabends vor der hochzeit nicht durch besondere schaffner ... invitirt ... werden
    1636 ArchKathKR. 79 (1899) 647
  • hochzeitgast, conviva nuptialis
    1691 Stieler 614
  • Frisch I 459
unter Ausschluss der Schreibform(en):