Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochzeitsverleger

Hochzeitsverleger

der eine Hochzeit (II) veranstaltet
  • auf daß auch die wirthe und hochzeitsverleger sich nicht zu beschweren [haben], ... sollen die ... gäste länger nicht als ... vier stunden sitzen
    17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 588