Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochzeitsverleger
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Hochzeitverlag
Hochzeitsverleger
der eine Hochzeit (II) veranstaltet
vgl.
Hochzeitgeber
- auf daß auch die wirthe und hochzeitsverleger sich nicht zu beschweren [haben], ... sollen die ... gäste länger nicht als ... vier stunden sitzen17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 588Faksimile - in Google Books