Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hochzeitzettel

Hochzeitzettel

wie Hochzeitordnung 
  • welcher nun sölliche glübd [daß er nicht leibeigen ist] volnfürt, dem soll ditz ordnung und hochzeitzedel zůgestellt werden
    1559 ÜberlingenStR. 500