Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Höhung
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höhnlich
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Hohnspruch
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Hohnwort
hohpriesterlich
Höhung
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I 1
Erhöhung (insbesondere eines Bauwerkes)
zu
höhen (I 1)
- verterd ten damme ... omme twere tontfane van der hoghinghe van den dyke ix ℔ xiiij ß.1363 InvBruges III 336Faksimile - in Google Books
I 2
Beschau von Waren (Auffüllung mit besserer Ware, insbesondere bei Heringen) vor dem Verkauf
zu
höhen (I 2)
- auch soll ein bürger wegen des an ihn geschickten oder verschriebenen gutes die höhung gleich frembden thun / die deffchen allemahl tage vorer ausziehen / und biß zur höhung nicht wieder einschlagen1715 CCPrut. II 334Faksimile - in Google Books
- ActaBoruss.Handelspol. I 147
II
übertragen: Erhöhung des Wertes von Waren und (Geld-)Leistungen
- diversche lasten van cueillioten ende hoginghen van assysen1480 MnlWB. III 525Faksimile - in Google Books
- van den [! lies der] hoginge van den renten van den penninck 16 tot 181514 MnlWB. III 525Faksimile - in Google Books
- sollen die müter ... acht ... haben, daß keine unordentliche höckung und steigerung [der Waren auf dem Markte] ... geschehe1593/94 TrierWQ. 114Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
III
im Anschluß an Höhung (II): Versteigerung
zu
höhen (II 3)
- [wir thun] bei höck- [!] und bestehung des zehnten die monopolia ... nicht nur ... verbiethen, sondern ... dergleichen vorsetzlich expracticirte höch- und pfachtungen ... vor unwehrt ... erklären1731 Scotti,Trier II 972