Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hökin

Hökin

Femininum zu Hoke 

I
zu Hoke
  • von einer iglicher hokyn alle wochen czwen haller
    1390 BudweisUB. 273
  • welcher hocke und hockin ... unsliecht ... keuffent
    1432 Miltenberg 327
  • es soll sich khein fürkhaufferin oder höckin ... dieweil das fähnlein ... stehet ichtes fürzukauffen unterstehen
    1548 ZinnbgwO. Art. 28
  • kein hacke oder häckin ... soll vormittage auf gewin keinerley kaufe thun
    um 1630 GubenRB. 26
II eine von Amts wegen mit der Durchführung von Versteigerungen beauftragte Hökin (I) 
vgl. Hökerweib
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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