Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hörigkeit

Hörigkeit

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bdv.: Hörigde

I Zugehörigkeit überhaupt, Zubehör
  • ich ... belene ... B.L. ... mit dem gerichte zu Heinkhuisen mit hoicheit, herigheit und alle seinen gerechtigkeiden
    1540 Steinen,WestfGesch. II 1007
II (persönliche) Zugehörigkeit zu einem Grundherrn, die Schollenbindung herbeiführt
unter Ausschluss der Schreibform(en):