Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofgottesdienst

Hofgottesdienst

  • daß ... derjenige [prediger], welcher zugleich den hof-gottesdienst versieht, oder bey dem die [fürstliche] wittib ... zur kirche ... geht, von ihr praͤsentirt werden darf
    1754 Moser,Hofr. I 631
  • von selbiger [civilliste] werden bestritten: ... der gesammte aufwand für ... den katholischen und evangelischen hofgottesdienst 
    1831 QStaatsR. I 175